Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Leistungsangebotsdatenbank
Die Leistungsangebotsdatenbank dient der Verwendung der Daten über Leistungsangebote aus öffentlichen Mitteln. In die Leistungsangebotsdatenbank sind Angebote von Förderungen und Transferzahlungen aufzunehmen. Der Bund darf Angebote von zusätzlichen Leistungen in die Leistungsangebotsdatenbank aufnehmen. Daten aus der Leistungsangebotsdatenbank werden zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) über das Transparenzportal veröffentlicht. Die Daten der Leistungsangebotsdatenbank werden allen leistungsdefinierenden Stellen über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt. Jede Partei darf die Daten der Leistungsangebotsdatenbank für eigene Zwecke verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
NOR40149870