Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Bundes- und Landesleistungen
(1)Absatz eins,Bundesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
Leistungen aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines mit Bundesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und
Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144 unterliegt.Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 unterliegt.
(2)Absatz 2,Landesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
Leistungen aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Verordnung eines Landesorganes oder eines Beschlusses eines mit Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und
Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und von einem Land oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 15 RHG unterliegt.Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und von einem Land oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 15, RHG unterliegt.
(3)Absatz 3,Keine Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Gemeindeleistungen. Gemeindeleistungen sind Leistungen, die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erbracht werden.
Schlagworte
Bundesleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
NOR40149872