Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
27.04.2013 bis 27.08.2024 — BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 727.04.201327.08.2024 BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.04.2013BGBl. I Nr. 73/2013

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Förderungen

  1. Absatz eins,Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
  2. Absatz 2,Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  3. Absatz 3,Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
  4. Absatz 4,Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder Art des Bundes.

Schlagworte

Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Grundkapital

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/73/A7/NOR40149875