Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Abschnitt 2
Rechte und Pflichten der Parteien
Artikel 9
Leistungsangebotsermittlung
(1)Absatz eins,Die Parteien stellen sicher, dass innerhalb der erforderlichen Zeit leistungsdefinierende Stellen eingerichtet werden. Sie statten diese mit den erforderlichen Rechten und Mitteln aus und sorgen dafür, dass jede leistungsdefinierende Stelle aus dem jeweiligen Wirkungsbereich der Partei für jedes Leistungsangebot
eine in ihrem jeweiligen Bereich eine eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Art. 12 Abs. 1 vergibt;eine in ihrem jeweiligen Bereich eine eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Artikel 12, Absatz eins, vergibt;
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung angibt;
die Voraussetzung für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung ausweist und dabei sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besonders bezeichnet;die Voraussetzung für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung ausweist und dabei sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, besonders bezeichnet; die leistende Stelle oder die leistenden Stellen bezeichnet sowie
gegebenenfalls abfrageberechtigte(n) Stelle(n), die keine leistenden Stellen sind, bezeichnet.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank (Art. 2) zu erfassen.Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank (Artikel 2,) zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Ausstattung der leistungsdefinierenden Stellen mit Rechten und Mitteln hat so weit zu gehen, dass die Mitteilungen alle hoheitlichen oder privatrechtlichen Leistungsangebote umfassen können.
(3)Absatz 3,Die Parteien sorgen dafür, dass die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß unterstützt.
(4)Absatz 4,Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Erstellung und Übermittlung des Leistungsangebots auf die Rechte und Verpflichtungen aller betroffenen Stellen – insbesondere der Selbstverwaltungskörper und der juristischen Personen des privaten Rechts – gebührend Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
NOR40149877