Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungsvergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 114/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 352/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse gebührt für ihre Tätigkeit, die sie als Dienstleister für den Sozial- und Weiterbildungsfonds erbringt, folgende Vergütung aus Mitteln des Fonds:
Eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung in Höhe von 154 000 Euro;
im Jahr 2013 eine jährliche Vergütung in Höhe von 157 000 Euro, die in anteiligen monatlichen Teilbeträgen für die Monate April bis einschließlich Dezember 2013 zu zahlen ist;
ab dem Jahr 2014 eine jährliche Vergütung in Höhe von 444 000 Euro, die in anteiligen monatlichen Teilbeträgen in Höhe eines Zwölftels dieses Betrages (37 000 Euro) bis zum Ablauf jenes Monats, in dem die Vertragsdauer endet, zu zahlen ist.
Schlagworte
Sozialbildungsfond
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40149917