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Art. 13

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.2012 BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2013,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. III Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monates das auf das Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien folgt in Kraft.

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, das Übereinkommen zu beenden. Das Übereinkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage römisch eins aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.

Geschehen zu Wien am 5. September 2012 und Moskau am 3. Oktober 2012 in englischer Sprache.

Schlagworte

Leasevereinbarung, Mietvereinbarung, Nutzungsvereinbarung

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20008396

Dokumentnummer

NOR40149937