Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monates das auf das Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien folgt in Kraft.
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, das Übereinkommen zu beenden. Das Übereinkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage I aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage römisch eins aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.
Geschehen zu Wien am 5. September 2012 und Moskau am 3. Oktober 2012 in englischer Sprache.
Schlagworte
Leasevereinbarung, Mietvereinbarung, Nutzungsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40149937