Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode der nominierten Mitglieder des Beirats beträgt 5 Jahre. Wiedernominierungen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.
(3)Absatz 3,Der oder die Vorsitzende des Beirates kann, falls dies von diesem/r nach dem Verhandlungsstande für erforderlich gehalten wird, den Sitzungen des Beirates auch Fachexperten oder Fachexpertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirates sind, beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachexperten oder Fachexpertinnen hat der Vorsitz zu entsprechen. Diese Fachexperten oder Fachexpertinnen haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40150200