Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2014 bis 13.04.2021 — BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201413.04.2021 BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der nominierten Mitglieder des Beirats beträgt 5 Jahre. Wiedernominierungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.
  3. Absatz 3,Der oder die Vorsitzende des Beirates kann, falls dies von diesem/r nach dem Verhandlungsstande für erforderlich gehalten wird, den Sitzungen des Beirates auch Fachexperten oder Fachexpertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirates sind, beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachexperten oder Fachexpertinnen hat der Vorsitz zu entsprechen. Diese Fachexperten oder Fachexpertinnen haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150200