Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2014 bis 13.04.2021 — BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201413.04.2021 BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.
  3. Absatz 3,Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Tagesordnungspunkten kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.
  5. Absatz 5,Zur Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder nach Paragraph 5, Absatz 3, MEG erforderlich. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen sind im Protokoll zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
  7. Absatz 7,Die Sitzungen finden – sofern vom Vorsitz nicht anders verfügt – im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend statt.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150203