Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Geschäftsstelle
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
(2)Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
die laufenden Geschäfte des Beirates zu führen;
zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
die Beschlüsse durchzuführen;
die erforderlichen Informationen einzuholen;
die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40150205