Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2014 bis 13.04.2021 — BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.201413.04.2021 BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
  2. Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
    1. Ziffer eins
      die laufenden Geschäfte des Beirates zu führen;
    2. Ziffer 2
      zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
    3. Ziffer 3
      die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
    4. Ziffer 4
      die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse durchzuführen;
    6. Ziffer 6
      die erforderlichen Informationen einzuholen;
    7. Ziffer 7
      die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
    8. Ziffer 8
      die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150205