Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit, 25/02 Strafvollzug
Text
Erster Abschnitt
Erwachsenenstrafvollzug
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2)Absatz 2,Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40171655