Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 559/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Abkürzung
LuF-PauschVO 2015
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Obstbau
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß § 9 Abs. 2 die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228338