Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 559/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
LuF-PauschVO 2015
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Forstwirtschaft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 15 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 erfasst.Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 15 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 2, erfasst.
(2)Absatz 2,Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 15 000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen:
Bei Selbstschlägerung:
70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3,
60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2,
50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1.
Bei Holzverkäufen am Stock:
30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3,
20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Abs. 2 angewendet, sind Abs. 2 Z 1 und Z 2 auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 die in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Absatz 2, angewendet, sind Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 die in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.
(4)Absatz 4,Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Abs. 2 gesondert zu ermitteln, ist der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Absatz 2, gesondert zu ermitteln, ist der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228332