Norm Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist× ▾ ‹›Gliederung Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist Fassungen (Gesetz) ab 01.05.2013 — BGBl. III Nr. 132/2013 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.05.2013 BGBl. III Nr. 132/2013 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.05.2013 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenAnlagenAnl. 1BESCHLÜSSE | BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES