Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
Änderung des Vertrags und Anlagen
(1) Dieser Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten jederzeit durch gesonderte Vereinbarung geändert werden.
(2) Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung dem Vertrag Anlagen beifügen und diese Anlagen des Vertrags ändern. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151059