Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Textilchemie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 142/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textilchemie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stoffdrucker, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stoffdrucker, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1976,, tritt unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Textilchemie ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stoffdrucker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  7. Absatz 7,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Textilchemie gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung oder im Lehrberuf Stoffdrucker gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilchemie gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20008420

Dokumentnummer

NOR40151090