Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Textilchemie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 142/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Textilchemie ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Chemikalien,
  2. Ziffer 2
    Anwenden von Rezepturen und Ansetzen von Mischungen,
  3. Ziffer 3
    Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredlungspartien,
  4. Ziffer 4
    Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Geräte, Maschinen und Anlagen zur Veredlung (Färben, Bedrucken, Beschichten, Appretieren) von Textilien,
  5. Ziffer 5
    rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,
  6. Ziffer 6
    Durchführen von textilphysikalischen und analytischen Arbeitstechniken zum Beispiel zur Faseranalyse oder zur Bestimmung von Echtheiten,
  7. Ziffer 7
    Anwenden der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen,
  8. Ziffer 8
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20008420

Dokumentnummer

NOR40151080