Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Textilchemie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 142/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Schlagworte

Prüfungskandidatenin

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20008420

Dokumentnummer

NOR40151083