Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 142/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Textilchemie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 142/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,

Text

Technologie

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Farbstoffe und Ausrüstmittel,
    2. Ziffer 2
      Rohstoffe,
    3. Ziffer 3
      Maschinen und Geräte,
    4. Ziffer 4
      Veredelungstechnologie.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20008420

Dokumentnummer

NOR40151085