Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 144/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 144/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Textiltechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 144/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Textilmechanik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.177 aus 2005,, Textiltechnik – Maschentechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, und Textiltechnik – Webtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großmaschinsticker, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Großmaschinsticker, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 in den Lehrberufen Textilmechanik, Textiltechnik – Maschentechnik oder Textiltechnik – Webtechnik ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Großmaschinsticker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  7. Absatz 7,Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Textilmechanik, Textiltechnik – Maschentechnik oder Textiltechnik – Webtechnik gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Großmaschinsticker gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textiltechnologie voll anzurechnen.

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008422

Dokumentnummer

NOR40151111