Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Textiltechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 144/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Textilmechanik, BGBl. II Nr. 187/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.177/2005, Textiltechnik – Maschentechnik, BGBl. II Nr. 188/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 und Textiltechnik – Webtechnik, BGBl. II Nr. 188/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Textilmechanik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.177 aus 2005,, Textiltechnik – Maschentechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, und Textiltechnik – Webtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großmaschinsticker, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 305/1981 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großmaschinsticker, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Großmaschinsticker, BGBl. Nr. 258/1977, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Großmaschinsticker, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 in den Lehrberufen Textilmechanik, Textiltechnik – Maschentechnik oder Textiltechnik – Webtechnik ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 in den Lehrberufen Textilmechanik, Textiltechnik – Maschentechnik oder Textiltechnik – Webtechnik ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(6)Absatz 6,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Großmaschinsticker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Großmaschinsticker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(7)Absatz 7,Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Textilmechanik, Textiltechnik – Maschentechnik oder Textiltechnik – Webtechnik gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Großmaschinsticker gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textiltechnologie voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Textilmechanik, Textiltechnik – Maschentechnik oder Textiltechnik – Webtechnik gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Großmaschinsticker gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textiltechnologie voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151111