Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Textiltechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 144/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
Maschinen, Geräte und Anlagen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151105