Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Textiltechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 144/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe folgende Aufgaben zu umfassen:
das Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes und
das Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151107