Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Uhrmacher, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Uhrmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Uhrmacher, BGBl. Nr. 35/1976 tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Uhrmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Uhrmacher ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Uhrmacher ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Uhrmacher gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Uhrmacher gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in voll anzurechnen.
Schlagworte
Uhrmacherin, Zeitmesstechnikerin
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151168