Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 147/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 147/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 147/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Uhrmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Uhrmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Uhrmacher ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Uhrmacher gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in voll anzurechnen.

Schlagworte

Uhrmacherin, Zeitmesstechnikerin

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008426

Dokumentnummer

NOR40151168