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§ 2

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. II Nr. 147/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2013 BGBl. II Nr. 147/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. II Nr. 147/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 12,

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen sowie Bearbeiten von Werkstoffoberflächen und Durchführen von Wärmebehandlungen,
  2. Ziffer 2
    Messen und Prüfen von berufsspezifischen mechanischen und elektrischen Größen mit Mess- und Prüfverfahren,
  3. Ziffer 3
    Servicieren und Reparieren mechanischer Uhren (Zerlegen, Fehlersuchen, Fehlerbeheben, Zusammenbauen, Reinigen, Ölen, Einstellen und Regulieren),
  4. Ziffer 4
    Anfertigen bzw. Ersetzen von Bauteilen mechanischer Uhren,
  5. Ziffer 5
    Servicieren und Reparieren elektronischer Uhren (Fehlersuchen, Zerlegen, Fehlerbeheben, Zusammenbauen, Reinigen, Ölen, Einstellen und Regulieren),
  6. Ziffer 6
    Dokumentieren der Reparaturannahme sowie der durchgeführten Arbeiten.

Schlagworte

Messverfahren

Im RIS seit

07.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

20008426

Dokumentnummer

NOR40151158