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§ 11 RLV 2013

Fassungen
29.05.2013 bis 30.12.2015 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1129.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Gliederung der Ergebnisrechnung

Paragraph 11,

Die Gliederung der Ergebnisrechnung ist durch Richtlinie zu regeln. Reicht diese Gliederung nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes zu vermitteln, ist eine entsprechend detailliertere Gliederung vorzunehmen. Sollte eine detailliertere Darstellung auf Grund gegebener Erfordernisse zur Aufgliederung von Konten führen, so ist dazu eine Richtlinie erforderlich, die vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151233