Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Veränderungen zum Vorjahr
§ 32.Paragraph 32,
Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151254