Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Nach der Mängelbehebung (§ 36) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.Nach der Mängelbehebung (Paragraph 36,) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die endgültige Fassung der Abschlussrechnungen samt weiteren Nachweisen ist sieben Jahre lang gesichert aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind. Bei Geschäftsfällen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, beginnt die Frist für alle Unterlagen des einzelnen Geschäftsfalls mit dem Ende des Finanzjahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde.
Schlagworte
Verrechnungsaufschreibung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151259