Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Konsolidierung der Abschlussrechnungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
(2)Absatz 2,Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (Paragraph 102, BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die Paragraphen 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (Paragraph 6,), die Zwischenergebniseliminierung (Paragraph 7,), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Paragraph 8,) und die Kapitalkonsolidierung (Paragraph 9,) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach Paragraphen 94, f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach Paragraph 95, BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach Paragraph 96, BHG 2013 und dem Anhang.
Schlagworte
Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Aufwandskonsolidierung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151227