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§ 7 RLV 2013

Fassungen
ab 29.05.2013 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute29.05.2013 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Zwischenergebniseliminierung

Paragraph 7,

Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensrechnung der konsolidierenden Einheit anzusetzen wären. In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die mit dieser Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen und Erträge nicht aufzunehmen.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151229