Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Kapitalkonsolidierung
§ 9.Paragraph 9,
Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen verrechnet werden. In den konsolidierten Abschlussrechnungen dürfen weder das Eigenkapital der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen noch der zugehörige Beteiligungswert der konsolidierenden Einheit enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151231