Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 15,54 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des IWF zu überweisen, wenn
dieser Betrag der Oesterreichischen Nationalbank vom IWF überwiesen wird und
die Mitglieder des IWF, welche zusammen mindestens 90% der zur Verteilung an den Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum kommenden zweiten Tranche aus den ungeplanten Gewinnen der Goldverkäufe vertreten, zustimmen, an eines der Subventionskonten des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT)) die jeweiligen Beiträge zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40152226