Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Wer
ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Art. 17 Abs. 1 oder 5 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Artikel 17, Absatz eins, oder 5 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz eins, ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Artikel 17, Absatz 6, der Biozidprodukteverordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,
ein Biozidprodukt, das gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,ein Biozidprodukt, das gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz eins, ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer im Zulassungsbescheid festgesetzten Auflage anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 erlassen worden ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß Paragraph 14, oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erlassen worden ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
den Pflichten des § 16 Abs. 10 zuwiderhandelt,den Pflichten des Paragraph 16, Absatz 10, zuwiderhandelt,
ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Art. 56 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 4 Abs. 3 ohne die in Art. 56 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 4, Absatz 3, ohne die in Artikel 56, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,
ein Biozidprodukt entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Art. 89 der Biozidprodukteverordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,ein Biozidprodukt entgegen Paragraph 2, Absatz eins, oder 3 anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Artikel 89, der Biozidprodukteverordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,
als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Art. 47 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Artikel 47, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,
eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 3 bis 4 und Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 oder § 13 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,eine behandelte Ware entgegen Artikel 58, Absatz 3 bis 4 und Absatz 6, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz 3, oder Paragraph 13, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 ohne Erfüllung der in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,eine behandelte Ware entgegen Artikel 58, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz 3, ohne Erfüllung der in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
einem Verbraucher entgegen Art. 58 Abs. 5 der Biozidprodukteverordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,einem Verbraucher entgegen Artikel 58, Absatz 5, der Biozidprodukteverordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,
als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Art. 65 Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Artikel 65, Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,
als Zulassungsinhaber gegen die in Art. 68 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt, als Zulassungsinhaber gegen die in Artikel 68, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 69 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,ein Biozidprodukt entgegen Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 12, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 70 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 Abs. 5 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, abgibt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,ein Biozidprodukt entgegen Artikel 70, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 12, Absatz 5, ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, abgibt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,
Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Art. 72 der Biozidprodukteverordnung entspricht, indem der in Art. 72 Abs. 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig, nicht in deutscher Sprache, nicht deutlich, nicht gut lesbar oder nicht gut hörbar wiedergegeben wird,Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Artikel 72, der Biozidprodukteverordnung entspricht, indem der in Artikel 72, Absatz eins und 2 der Biozidprodukteverordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig, nicht in deutscher Sprache, nicht deutlich, nicht gut lesbar oder nicht gut hörbar wiedergegeben wird,
Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung unzulässig sind,Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Artikel 72, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Artikel 72, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung unzulässig sind,
ein Biozidprodukt entgegen Art. 95 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, oderein Biozidprodukt entgegen Artikel 95, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, oder
ein Biozidprodukt mit einem alten Wirkstoff, der nicht im Arbeitsprogramm der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/227, enthalten ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,ein Biozidprodukt mit einem alten Wirkstoff, der nicht im Arbeitsprogramm der Verordnung (EU) Nr. 1062 aus 2014, über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 294 vom 10.10.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/227, enthalten ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Wer der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 180,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 180,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozidproduktes, Wirkstoffes oder einer behandelten Ware nach Österreich begangen, so gilt als Tatort der Sitz beziehungsweise die Niederlassung des inländischen Verantwortlichen, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware bezogen hat.Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Biozidproduktes, Wirkstoffes oder einer behandelten Ware nach Österreich begangen, so gilt als Tatort der Sitz beziehungsweise die Niederlassung des inländischen Verantwortlichen, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware bezogen hat.
(4)Absatz 4,Soweit in den Abs. 1 und 2 auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, in Abs. 1 Z 20 ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Fassung der genannten Verordnung angesprochen.Soweit in den Absatz eins, und 2 auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528 aus 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Amtsblatt Nummer L 167 vom 27.06.2012 Seite 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, Amtsblatt Nummer L 325 vom 11.12.2007 Seite 3, in Absatz eins, Ziffer 20, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Fassung der genannten Verordnung angesprochen.
Schlagworte
Forschungszweck
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223603