Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biozidproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verantwortlichkeit
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.
(2)Absatz 2,Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung hat, schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist auch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu dokumentieren und dessen Hauptwohnsitz anzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang dieser Mitteilung beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung hat, schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist auch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu dokumentieren und dessen Hauptwohnsitz anzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang dieser Mitteilung beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223604