Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktenbörsegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Aufsicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Handelsaufsicht obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe einem Mitglied des Präsidiums oder einem Mitglied der Börsekammer übertragen kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40152307