Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 190/2017).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2017,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Dokumentnummer
NOR40152341