Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verschlusssachen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Z 48, BGBl. I Nr. 99/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).
Text
Verteilung und Beförderung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Verteilung von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ erfolgt durch die Datenbanken gemäß § 2 Abs. 2 und 3 EU-Informationsgesetz iVm § 3 Z 3 der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.Die Verteilung von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ erfolgt durch die Datenbanken gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 EU-Informationsgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.
(2)Absatz 2,Die Verteilung von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher erfolgt durch die Registratur.
(3)Absatz 3,EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung hat durch Personen zu erfolgen, die für den betreffenden Geheimhaltungsgrad ermächtigt sind.
(4)Absatz 4,Für die Beförderung innerhalb der dem Parlament zugehörigen Gebäude sind EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE/EU Secret“ so zu verpacken, dass keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind. EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ sind in einem gesicherten Umschlag zu befördern, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40152396