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§ 9 EU-VS-VO

Fassungen
25.06.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 925.06.201331.12.2014 BGBl. II Nr. 178/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschlusssachen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.06.2013BGBl. II Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EU-VS-VO

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,).

Text

Verteilung und Beförderung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Verteilung von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Restreint UE/EU Restricted“ erfolgt durch die Datenbanken gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 EU-Informationsgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.
  2. Absatz 2,Die Verteilung von EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher erfolgt durch die Registratur.
  3. Absatz 3,EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung hat durch Personen zu erfolgen, die für den betreffenden Geheimhaltungsgrad ermächtigt sind.
  4. Absatz 4,Für die Beförderung innerhalb der dem Parlament zugehörigen Gebäude sind EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE/EU Secret“ so zu verpacken, dass keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind. EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Très Secret UE/EU Top Secret“ sind in einem gesicherten Umschlag zu befördern, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist.

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20008468

Dokumentnummer

NOR40152396