Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (§ 2) betreffen. Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (Paragraph 2,) betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Dokumentnummer
NOR40152672