Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Information (§ 2) und die Teilnahme (§ 3) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben. Die Information (Paragraph 2,) und die Teilnahme (Paragraph 3,) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Dokumentnummer
NOR40152673