Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasölproben-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Tarif für Gasölprobe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro.Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro.
(2)Absatz 2,Die Amtshandlung, die für die Pflicht zur Entrichtung dieser Geldleistung maßgeblich ist, gilt dann als vorgenommen, wenn die gezogene Gasölprobe untersucht worden ist und ein schriftlicher Prüfbericht vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40152696