Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher
S 7/2013/V/33/1
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.Paragraph eins,
Die Satzung gilt für
Fachlich: Die Landesinnungen der Orthopädieschuhmacher.
Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.
Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Schlagworte
Arbeitgeberin, Arbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013
Dokumentnummer
NOR40152851