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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. III Nr. 171/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2013 BGBl. III Nr. 171/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. III Nr. 171/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 4

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf.

Im RIS seit

04.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013

Gesetzesnummer

20008492

Dokumentnummer

NOR40152863