Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
04.07.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. III Nr. 176/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104.07.201331.12.2014 BGBl. III Nr. 176/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.07.2013BGBl. III Nr. 176/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

(Übersetzung)

Multilaterale Vereinbarung M260

nach Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 müssen Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen, den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
  2. Ziffer 2
    Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen/Fahrzeug oder Großcontainer besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

09.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013

Gesetzesnummer

20008501

Dokumentnummer

NOR40152975