Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Meldepflichtige nach § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.Meldepflichtige nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, sind berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen. (2)Absatz 2,Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Absatz eins, Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013
Dokumentnummer
NOR40152983