Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter http://www.transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter http://www.transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013
Dokumentnummer
NOR40153345