Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen. Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013
Dokumentnummer
NOR40153346