Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.07.2013 bis 31.12.2018 — BGBl. III Nr. 185/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.07.201331.12.2018 BGBl. III Nr. 185/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN - Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2013BGBl. III Nr. 185/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.3 (Entscheidungsdiagramm), 3. und 5. Kasten, darf schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen ist, und eine akute oder chronische aquatische Giftigkeit 1 (N 1) aufweist, bis zum 31. Dezember 2014 in Tankschiffen des Typs N Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden.
  2. Ziffer 2
     
    1. Litera a
      Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.2, Tabelle C, Spalte 20, müssen Tankschiffe, in denen UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) befördert wird, erst ab der nächsten auf den 31. Dezember 2013 folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabsatz 1.16.10.1 ADN, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2018, mit den in Bemerkung 40 geforderten beheizbaren Ausrüstungen versehen sein.
    2. Litera b
      Abweichend von der Bem. in Bemerkung 40 ist die Verwendung von vorhandenen Beheizungsanlagen der Gassammelleitung bis zum 31. Dezember 2014 gestattet.
  3. Ziffer 3
     
    1. Litera a
      Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 ADN ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) in ein geschlossenes Tankschiff in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2012 nicht über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung verfügen, bis zum 31. Dezember 2016 nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.
    2. Litera b
      In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) ADN genannten Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von den Absätzen 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich ADN ist dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung in dieser Vorrichtung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.
  4. Ziffer 4
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
    “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M 005).”
  5. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und für die in Nummer 1., 2. oder 3. genannten Vorgänge bis zu den dort jeweils genannten Terminen.
    Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

20008517

Dokumentnummer

NOR40153395