Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.07.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. III Nr. 186/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.07.201331.12.2014 BGBl. III Nr. 186/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN - Beförderung von UN 1361 KOHLE in Trockengüterschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2013BGBl. III Nr. 186/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

  1. Ziffer eins
    Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die aufgrund der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.42.1.5 ADN der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe römisch drei und der UN-Nummer 1361 KOHLE zuzuordnen sind, und in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn
    1. Litera a
      die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums 60 °C nicht überschreitet;
    2. Litera b
      die vorgesehene Beförderungsdauer nicht mehr als 20 Tage beträgt;
    3. Litera c
      im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer mehr als 20 Tage beträgt, ab dem 21. Tag eine Temperaturüberwachung sichergestellt ist; und
    4. Litera d
      der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.
    Der Befüller hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur vor, während oder unmittelbar nach der Beladung nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer Instruktionen zu erteilen.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2014.
    Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013

Gesetzesnummer

20008518

Dokumentnummer

NOR40153397