Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 187/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 187/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2013,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 187/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

  1. Absatz eins,
    Der vertretende Konsularposten wird Visaanträge annehmen, Visaantragsdaten, Visagebühren und, nach Einführung von biometrischen Kennzeichen in Visa, auch biometrische Daten sammeln und solche Visaanträge prüfen.
  2. Absatz 2,
    Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung des Visums gemäß dem Schengen acquis erfüllt sind, wird dieser das Visum an den Antragsteller ausstellen.
  3. Absatz 3,
    Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung von Visa gemäß dem Schengen acquis nicht erfüllt sind, so wird der vertretende Konsularposten befugt sein, die Ausstellung eines Visums, wie in Artikel 8, Paragraph 4, Buchstabe d) der Regulierung (EC) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, mit welchem ein Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) errichtet wurde, festgelegt, zu verweigern.
  4. Absatz 4,
    Vertretende Konsularposten werden nur befugt sein, Visa an jenen Reisedokumenten anzubringen, die sowohl von den österreichischen als auch den tschechischen Behörden als gültig anerkannt werden.
  5. Absatz 5,
    Der gegenseitige Austausch von Visastatistiken hinsichtlich der Vertretung wird auf Sechsmonatebasis ausgeführt werden.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153400