Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung von Visa gemäß dem Schengen acquis nicht erfüllt sind, so wird der vertretende Konsularposten befugt sein, die Ausstellung eines Visums, wie in Artikel 8, Paragraph 4, Buchstabe d) der Regulierung (EC) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, mit welchem ein Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) errichtet wurde, festgelegt, zu verweigern.Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung von Visa gemäß dem Schengen acquis nicht erfüllt sind, so wird der vertretende Konsularposten befugt sein, die Ausstellung eines Visums, wie in Artikel 8, Paragraph 4, Buchstabe d) der Regulierung (EC) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, mit welchem ein Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) errichtet wurde, festgelegt, zu verweigern.