Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2013,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Beginn der Vertretung
Der vertretende Konsularposten übt die Aktivitäten zur Durchführung dieses Abkommens in unabhängiger Weise aus.
Der vertretene Mitgliedstaat wird dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens der European Kommission vor seinem Inkrafttreten oder seiner Beendigung notifizieren.
Gleichzeitig wird das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates sowohl die Konsulate anderer Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union im betroffenen Amtsbereich über dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens vor seinem Inkrafttreten oder bevor es beendet wird informieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40153402