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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 187/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 187/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2013,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 187/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Beginn der Vertretung

  1. Absatz eins,
    Der vertretende Konsularposten übt die Aktivitäten zur Durchführung dieses Abkommens in unabhängiger Weise aus.
  2. Absatz 2,
    Der vertretene Mitgliedstaat wird dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens der European Kommission vor seinem Inkrafttreten oder seiner Beendigung notifizieren.
  3. Absatz 3,
    Gleichzeitig wird das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates sowohl die Konsulate anderer Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union im betroffenen Amtsbereich über dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens vor seinem Inkrafttreten oder bevor es beendet wird informieren.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153402